Allgemeine geschäftsbedingungen der online experience gmbh

Stand: 25.10.2023


Teil A – Allgemeiner Teil

 

1. Geltungsbereich der AGB und Definitionen

(1)   Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt.) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der  Online Experience GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und allen Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt), denen gegenüber als Kunde Leistungen erbracht werden oder erbracht werden sollen, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)   Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, auch wenn ihre Geltung dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der künftigen Auftragserteilung nicht erneut mitgeteilt wird.

(3)   Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer sie nicht ausdrücklich zurückweist oder vorbehaltlos mit der Ausführung des Auftrags beginnt.

(4)   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt. 

(5)   Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung geltend daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(6)   Ergänzend zu dem Teil A – Allgemeiner Teil dieser AGB – gelten die Regelungen eines oder mehrerer Besonderer Teile der AGB in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Stand, soweit die Leistungen des Auftragnehmers einem oder mehreren Besonderen Teilen zuzuordnen sind. Eine konkrete Bezugnahme auf die besonderen Teile der AGB ist nicht erforderlich.

 

2. Vertragsschluss

(1)   Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2)   Die Bestellung des Auftraggebers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer die Annahme des Angebotes erklärt hat. Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistungen erklärt werden.

(3)   Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten hat der Auftraggeber den Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen, ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(4)   Soweit in den AGB Textform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass der Auftragnehmer und der Auftraggeber sich inhaltlich deckende Erklärungen in Textform abgeben.

(5)   Ist die Auftragsbeschreibung unzureichend oder ist deren Umfang in bestimmten Fällen zweifelhaft, schuldet der Auftragnehmer Leistungen branchenüblichen Umfangs und Güte, die notwendig sind um den vereinbarten Vertragszweck zu erfüllen.

(6)   Nachträgliche Änderungen der Auftragsbeschreibung benötigen zu deren Wirksamkeit einer ausdrücklichen Bestätigung des jeweiligen Vertragspartners in Textform. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder Vertragsgegenstands sind gesondert zu vergüten.

 

3. Vertragsdurchführung und Fristen

(1)   Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzelaufträge nach Zeit und Ort frei. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz entgegenstehen.

(2)   Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich nennt oder sonst ausdrücklich zusagt. Soweit möglich und zumutbar, ist dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, bevor die gesetzlichen Rechte wegen Nichteinhaltung von Fristen und Terminen geltend gemacht werden.

(3)   In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung und Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereiches der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gehindert wird. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Ausschreitungen, bewaffnete Konflikte, Terrorismus, Krieg (oder unmittelbar bevorstehende Bedrohung dadurch), Anordnungen der öffentlichen Hand, Quarantänen, das Vorliegen einer Seuche (einschließlich Epidemien und Pandemien) nach Einschätzung der Weltgesundheitsorganisation WHO, oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Vertragspartners liegen.  Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und ihre Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht möglichen Leistungen nachträglich erbracht werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den betroffenen Aufträgen, wenn die höhere Gewalt mehr als sechs Wochen nach ihrer Anzeige andauert, zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind im Falle eines Rücktritts aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen.

 

4. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

(2)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung unentgeltlich zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige und kostenlose Zurverfügungstellung von Informationen, Unterlagen und Datenmaterial sowie Erteilung entsprechender Vollmachten, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist der Auftragnehmer für diesen Zeitraum von seinen Leistungspflichten entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand erbracht werden können.

(3)   Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

 

5. Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben, Freistellung

(1)   Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen, etc.).

(2)   Der Auftragnehmer darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme, deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen.

(3)   Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber  Textvorlagen  zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um Muster ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Auftraggeber individuell zu überprüfen und zu bearbeiten sind.

(4)   Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte wie Texte, Bild-, Ton- und Videomaterialien frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.

(5)   Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Schäden frei, die der Auftragnehmer durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.

 

6. Nutzungsrechte

(1)   Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen vertraglichen Zweck (maßgeblich ist die Auftragsbeschreibung) erforderlichen Nutzungsrechte an seinen Werken. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung übertragen.

(2)   An Werken, die individuell und spezifisch für den Auftraggeber erbracht werden (zum Beispiel individuelle Grafiken), erhält der Auftraggeber ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, sachlich auf die vertraglichen Zwecke beschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, welches insbesondere die Nutzungs-, Vervielfältigungs- sowie Verbreitungsrechte und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung erfasst.

(3)   Bei Werken die auf anderen Werken aufbauen, diese ändern, erweitern oder anpassen (z.B. bei individueller Anpassung von Templates oder Softwaremodulen), erstrecken sich die etwaigen ausschließlichen Rechte des Auftraggebers nicht auf die ursprünglichen Werke, sondern nur soweit die durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber vorgenommenen Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen reichen.

(4)   Dem Auftraggeber wird ein Recht zur Bearbeitung des Werkes eingeräumt, solange das Bearbeitungsrecht ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt.

(5)   Die Nutzungsrechte an den Werken gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

(6)   Soweit das Werk Open Source/Freie Lizenzen-Bestandteile enthält, erfolgt die Rechteübertragung nur im Umfang und nach Maßgabe der jeweiligen Open Source Lizenz. Der Auftragnehmer verweist ausdrücklich darauf, dass Open Source/Freie Lizenzen-Bestandteile nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz genutzt, bearbeitet und Gegenstand von Verfügungen sein dürfen.

(7)   Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht und haben insoweit keinen Einfluss auf die Vergütung.

(8)   Von dem Auftragnehmer erstellte Vorlagen, Entwürfe, Rohdaten, Dateien, und sonstige Arbeitsmittel, die dazu dienen, die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen oder im Rahmen von Angeboten, Pitches oder Präsentationen gestellt wurden, bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

(9)   Der Auftraggeber wird Inhaber von Onlinekonten, Accounts, Profilen, Websites, etc. sowie den zu ihnen gehörenden Inhalten und Kontakten (nachfolgend "Onlinepräsenzen"), sofern diese durch den Auftragnehmer im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung für den Auftraggeber angelegt, erworben oder sonst beschafft oder durch den Auftragnehmer ausdrücklich auf den Auftraggeber zu dessen Verfügung übertragen worden sind. Ist die Einräumung der Inhaberschaft nicht möglich, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Verfügungs- und Nutzungsberechtigung über die Onlinepräsenzen in einem, einer Inhaberschaft möglichst nahe kommenden Umfang ein. Darüber hinaus behält der Auftragnehmer die Rechte an den Onlinepräsenzen, auch wenn er z.B. seine privaten Onlinepräsenzen im Rahmen der Vertragserfüllung einsetzt.

(10) Der Auftragnehmer darf auf die Tätigkeit für den Auftraggeber auf eine branchenübliche Art und Weise hinweisen (Referenzrecht), sofern dem keine Vertrauensinteressen des Auftraggebers entgegenstehen. Die Vertrauensinteressen sind durch den Auftraggeber grundsätzlich ausdrücklich anzuzeigen.

 

7. Vergütung

(1)   Die Vergütung für die vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbeschreibung. Soweit die Vertragsparteien keine feste Vergütung vereinbart haben, bemisst sich die Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten die zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Sätze des Auftragnehmers oder sofern nicht gegeben, die branchenüblichen Sätze.

(2)   Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt.

(3)   Der Auftragnehmer hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Auslagen und Aufwendungen, soweit diese durch den Auftraggeber genehmigt worden sind, insbesondere auf die Erstattung von Reise- und Fahrtkosten.

Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden die Fahrkosten mit 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer abgerechnet. Sofern nicht anders vereinbart, werden bei Zugreisen die tatsächlichen angefallenen Kosten für die Fahrten 2.Klasse, bei Flügen die tatsächlich angefallenen Kosten für Reisen in der Economy Class erstattet. Die darüber hinaus angefallenen Fahrtzeiten zu vereinbarten Terminen werden nach dem vereinbarten Stundenhonorar abgerechnet. Alternativ hierzu ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihren Aufwand (Fahrtkosten und Fahrtzeiten) über eine Pauschale von 100,00 EUR netto für jede Terminswahrnehmung abzurechnen.

(4)   Der Auftragnehmer ist berechtigt Vorschüsse in voller Höhe für die zu tätigenden Auslagen zu verlangen. Tritt der Auftragnehmer in Vorleistung, darf er einen Vorschuss von 50% der Auftragssumme verlangen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 1.000 Euro übersteigt oder wenn Aufträge sich über einen längeren Zeitraum als einen Monat erstrecken.

(5)   Rechnungen können, vorbehaltlich anderer Vereinbarung, in elektronischer Form gestellt werden und sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich nach dem Gesetz. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§§ 352, 353 HGB) unberührt.. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(6)   Die Rechnungen des Auftragnehmers gelten als anerkannt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Rechnung in Textform widerspricht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit jeder Rechnung hierauf hinweisen.

(7)   Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, schriftliche Kreditauskünfte einer Bank oder Auskünfte, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt, oder ein von dem Auftragnehmer entgegengenommener Scheck oder Wechsel des Auftraggebers nicht eingelöst wird bzw. zu Protest geht), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer entweder nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggfls. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB), zum Verlangen nach Vorkasse, zum Widerruf von vereinbarten oder gewährten Zahlungszielen und/oder zum Verlangen nach sofortiger Zahlung berechtigt.

(8)   Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Ansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten. Zur Abtretung gegen den Auftragnehmer gerichteter Ansprüche ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers berechtigt.

 

8. Vertragslaufzeit

(1)   Die Regelungen des vorliegenden Abschnitts gelten für Verträge, die auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden.

(2)   Die Vertragslaufzeit richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Vertragsparteien. Sofern die Vertragslaufzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, beträgt sie drei Monate und verlängert sich stillschweigend um jeweils drei Monate, wenn er nicht von einer der vertragsschließenden Parteien gekündigt wird. Sofern die Kündigungsfrist nicht vereinbart wird, beträgt sie vier Wochen vor Vertragsablauf. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(3)   Jede Partei kann jeden Auftrag, welchem dieser Vertrag zugrunde liegt, aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen, wenn eine oder mehrere Vereinbarungen durch die jeweils andere Vertragspartei nicht eingehalten wurden und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung, diese schuldhaft nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen erfolgt ist. Die außerordentliche Kündigung ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

 

9. Leistungsnachweise, Abnahme und Gewährleistung

(1)   Sofern eine zeitabhängige Vergütung vereinbart wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgelegte Leistungsnachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen ab Zugang abzuzeichnen. Die Abzeichnung durch E-Mail Bestätigung wird als zulässig angesehen. Soweit der Auftraggeber mit den vorgelegten Leistungsnachweisen nicht einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Leistungsnachweise innerhalb dieser Frist detailliert in Textform darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Wird den Leistungsnachweisen innerhalb vorgenannter Fristen nicht widersprochen oder werden sie bezahlt, gelten die Leistungsnachweise als abgezeichnet.

(2)   Erbringt der Auftragnehmer eine Werkleistung, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von drei Wochen nach Vorlage zur Abnahme als durch den Auftraggeber abgenommen, sofern zuvor keine wesentlichen Mängel mitgeteilt werden. Mängel sind dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen und zu begründen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung sachlich begründet und für den Auftraggeber zumutbar ist.

(3)   Mängelansprüche und Abnahmeverweigerung sind hinsichtlich gestalterisch-künstlerischer Aspekte und unwesentlicher Abweichungen, sofern diese den Vertragszweck nicht gefährden, ausgeschlossen.

(4)   Offensichtliche Mängel sind durch den Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer geltend zu machen und zu begründen.

(5)   Sofern ein monatliches Stundenkontingent vereinbart wurde, können von diesem Kontingent maximal 30% in den Folgemonat übernommen werden.

 

10. Haftungsminderung und Verjährung

(1)   Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den nachstehend aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

(2)   Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

(3)   Der Auftragnehmer haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Auftragnehmer bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. Der Auftragnehmer haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

(4)   Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Auftraggeber vertrauen darf. Wenn der Auftragnehmer diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (nachfolgend "typischer Schaden") begrenzt. Der typische Schaden ist grundsätzlich auf den festgelegten Betrag und sonst auf die Höhe des vertraglichen Entgelts des Auftraggebers für den Zeitraum, in dem die Pflichtverletzung stattgefunden hat, begrenzt. Dies gilt nicht, wenn die Beschränkung im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtspunkten unangemessen wäre. Der typische Schaden übersteigt grundsätzlich nicht das Fünffache der vereinbarten Vergütung.

(5)   Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer beträgt ein Jahr. Die vorstehende Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Kardinalpflichten. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

11. Einsatz von Drittleistungen

(1)   Die nachfolgenden Regelungen gelten bei Einsatz von Drittleistungen durch den Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber. Drittleistungen  umfassen insbesondere den Einsatz von Onlineplattformen & -netzwerken (z.B. Facebook), Onlinewerkzeugen (z.B. Google Analytics), fremde Inhalte (z.B. Stockbilder), Open Source Software und Inhalte (z.B. Inhalte unter Creative Commons Lizenzen). Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn der Einsatz der Drittleistungen dem Auftraggeber unbekannt war und sich nicht aus der Auftragsbeschreibung oder sonstigen Absprachen oder der Natur des Vertrages ergab oder mit deren Einsatz branchenüblich zu rechnen war.

(2)   Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Drittleistungen und wird der Dritte nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig, sondern gibt der Auftragnehmer lediglich eine Drittleistung an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Dritten beschränkt. Der Auftragnehmer steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch den Auftragnehmer gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer durch den Auftragnehmer zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Drittleistung beruht.

(3)   Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich, falls Drittleistungen durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Drittleistung ein, hat der Auftragnehmer das Recht die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Drittleistung nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten des Auftragnehmers gehen würde.

 

12. Verhalten Dritter

(1)   Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien nur schwer zu berechnen ist und der Auftragnehmer für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z.B. negative Kommentare, Protestaktionen, etc.). Dies gilt nicht, falls der Auftragnehmer dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Die Haftung bestimmt sich in diesem Fall entsprechend Ziffer 10 dieser AGB. Bei der Bestimmung der Fahrlässigkeit, sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen.

(2)   Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Auftraggebers nachhaltig schaden könnte.

(3)   Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder Anlass einen möglichen Schaden für den Auftraggeber anzunehmen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Inhalte zu depublizieren (z.B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer zu bannen.

 

13.  Datenschutz und Vertraulichkeit

(1)   Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere mit personenbezogenen Daten Dritter, die ihm der Auftraggeber weiterleitet oder die er im Auftrag des Auftraggebers erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers umgehen. Darüber hinaus obliegt es dem Auftraggeber die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

(3)   Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

(4)   Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter entsprechende Verpflichtungserklärungen unterschreiben zu lassen.

(5)   Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Datenschutz und Vertraulichkeit werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.

 

14. Anderweitige Tätigkeiten

(1)   Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden.

(2)   Durch die anderweitige Tätigkeit dürfen jedoch die Pflichten des Auftragnehmers aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden.

 

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

(1)   Es gilt das Recht am Sitz des Auftragnehmers, Hagen (NRW) unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2)   Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, Hagen. Dem Auftragnehmer bleibt es vorbehalten, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

16. Servicezeiten

(1)   Die Servicezeiten des Auftragnehmers sind Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 09:00 bis 16:00 Uhr. Die Reaktionszeit beträgt maximal 8 Stunden innerhalb der Servicezeiten.

 

 

Teil B – Online Marketingprodukte

 

1. Besondere Rechte und Pflichten des Vertragspartners:

(1)    Die Vertrags- und Geschäftsbedingungen dieses Teil B geltend neben bzw. ergänzend zu den Bestimmungen des Teil A (Allgemeine Bedingungen) und regeln vorrangig die besonderen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von verschiedenen Serviceleistungen durch den Auftragnehmer zur Verbesserung der Onlinepräsenz(en) des Auftraggebers. Der Auftragnehmer bietet hierbei insbesondere, Online-Werbemaßnahmen, Online-Personalmarketing- und Rekrutierungsmaßnahmen, Google-Ads Werbemaßnahmen, Suchmaschinenoptimierung, Listingmaßnahmen/Verzeichniseinträge, Erstellung von Web-Apps/Native Apps sowie die Erstellung, Pflege und das Hosting von Online- oder Socialmedia Auftritten an, die der Auftraggeber je nach Auftrag in Kombination oder als einzelne Leistung beauftragt.

(2)    Die Vertragsabwicklung erfolgt grundsätzlich in drei Phasen: Briefing, Entwurfs- und Produktionsphase.

(3)    Grundlage für die Auftragserfüllung ist die Projektbeschreibung (Briefing), die der Auftragnehmer vom Auftraggeber in Textform erhält oder in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber in Gesprächen, Workshops etc. oder aufgrund vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen (Zahlen, Hintergründe etc.) formuliert. Eine ggfls. vom Auftragnehmer in Textform verfasste Projektbeschreibung (Re-Briefing) ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Später auftretende Änderungswünsche, die im Re-Briefing nicht vereinbart wurden, können zu geänderten Terminen oder Preisen führen.

 

2. Online-Werbemaßnahmen

(1)    Online Werbemaßnahmen umfassen die Durchführung von Werbemaßnahmen, insbesondere in Form von Online Bannerwerbung, In-App Werbung, nativer Werbung, Videowerbung auf Youtube Facebook-/Instagramwerbung oder Digital Recruiting, ggfls. einschließlich der Erstellung von dazugehörigen Werbemitteln.

1.   Bei Online-Werbemaßnahmen schuldet der Auftragnehmer je nach Auftrag die Schaltung von Werbemitteln im Internet, auf Online-Medien Dritter (Desktop-/Mobilewebsites, Apps) und/oder auf Social-Media Plattformen. Geschuldet ist hierbei lediglich die Auslieferung der vereinbarten Art und Anzahl von Werbemitteln mit den im Auftrag vereinbarten Konkretisierungen (Targeting etc.). Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Platzierung der Werbemittel auf bestimmten Websites im vereinbarten Umfeld/Channel und auf eine bestimmte Dauer der Werbemitteleinblendung. Ebenfalls kann kein Konkurrenzausschluss gewährleistet werden. Der Auftragnehmer garantiert keine bestimmte Anzahl von Unique Usern, Visits, Page Impressions, AdImpressions, AdViews, AdClicks oder eine bestimmte AdClick Rates. Soweit die für einen bestimmten Zeitraum eine vereinbarte Anzahl an AdImpressions (z.B. AdImpressions pro Einmalkampagne, AdImpressions pro Monat) nicht erreicht wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Laufzeit der Kampagne entsprechend zeitlich zu verlängern.

(2)    Der Auftragnehmer behält sich vor, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemitteln jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn Hinweise vorliegen, dass diese Werbemittel oder die Zielseiten, auf die die jeweiligen Werbemittel verweisen, rechtswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstoßen könnten oder die Schaltung oder Auslieferung den Interessen der Vermarkter / Publisher (insbesondere von diesen vorgegebenen Werberichtlinien) oder den Interessen des Auftragnehmers selbst nicht entspricht- Die gilt auch dann, wenn die betreffenden Werbemittel bereits geschaltet worden sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Nichtschaltung oder Unterbrechung der Werbemittel unter Angabe der Gründe unverzüglich benachrichtigen.

 

3. Webseitenerstellung

(1)    Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen den Parteien ist je nach Vereinbarung die Erstellung neuer Webseiten und/oder Social Media Auftritten und/oder Shops oder die Erweiterung bestehender Webseiten und/oder Social Media Auftritten und/oder Shops (z.B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers. Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(2)    Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten / Social Media Auftritte / Shops für alle gängigen Browser in ihrer jeweils aktuellen Fassungen optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Eine Optimierung für Mobilgeräte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3)    Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen den Parteien individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalten, wobei gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos etc. vom Auftraggeber festzulegen und zur Verfügung zu stellen sind. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Auftraggebers nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Geeignetheit, Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen.

(4)    Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung von Plugins und/oder Tools (z.B. Statistik) oder Zertifikaten (z.B. SSL/TLS) oder die Überlassung einer Entwicklungs-, Anwendungs- oder sonstigen Dokumentation sind vom Auftragnehmer nur dann zu erbringen, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist.

(5)        Der Auftraggeber kann jederzeit auf die Entwicklungsseite zugreifen und seine Wünsche einbringen, soweit diese vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien dieses in Textform nachträglich vereinbaren. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen verpflichtet. Darüber hinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

(6)        Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme der Webseite unter Fristsetzung auffordern.

(7)        Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist es, dass der Auftraggeber sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nachkommt, kann dieses zu veränderten Fertigstellungsterminen und Preisen führen.

(8)        Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-) Dokumentationen, Handbücher und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.

(9)        Sofern nicht anderweitig vereinbart, liegt beim Einkauf von Stockmaterial aus Bilddatenbanken die Unterlizenz beim Auftragnehmer und wird nicht an den Auftraggeber übertragen. Das eingesetzte Bild-, Video und Tonmaterial darf insofern ausschließlich vom Auftragnehmer für das jeweilige Kundenprojekt verwendet werden. Der Auftraggeber erklärt sich bereit, bei einer Übertragung von Bild-, Video und Tonmaterial die jeweiligen Lizenzvereinbarungen und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Datenbankanbieters zu berücksichtigen und spricht den Auftragnehmer bei Verstößen hiergegen von jeglicher Haftung frei. Das für das jeweilige Projekt eingesetzte Bild-, Video-, Tonmaterial  darf nur für das entsprechende Projekt genutzt werden und geht nicht in das Eigentum des Auftraggebers über. Bei einem Verstoß gegen die Lizenzvereinbarungen und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Bilderportale muss das Bildmaterial gelöscht werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich nach Aufforderung des Auftragnehmers oder den jeweiligen Datenbanken

a)    jede weitere Nutzung des Bild-, Video-, Tonmaterials mit sofortiger Wirkung einzustellen,

b)    das Werk unbrauchbar zu machen oder nach Aufforderung das Bild-, Video-, Tonmaterial an den Auftragnehmer zurückzugeben,

c)     das Bild-, Video-, Tonmaterial von seinem Besitz, Computer- und Speichersystemen (elektronisch oder physisch) zu entfernen.

(10) Soweit im Vertrag eine „Miete“ einer Webseite vereinbart ist, erstellt, pflegt und hostet der Auftragnehmer die Webseite entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Der Auftraggeber erhält jedoch kein Nutzungs- und Zugriffsrecht auf die Webseite. Inhaber der Domain ist der Auftragnehmer. Dieser ist berechtigt, die Webseite nach Vertragsende abzuschalten. Eine Übergabe der Webseite/Domain an den Auftraggeber nach Vertragsende ist nicht Bestandteil des Mietvertrages.

(11) Soweit im Vertrag ein „Kauf“ der Webseite vereinbart ist, hat der Auftraggeber erst mit Beendigung des Vertrages über ggfls. vereinbarte Service-/und Hostingleistungen und der vollständigen Bezahlung der für die Erstellung der Webseite vereinbarten Vergütung einen Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts an und des alleinigen Zugriffsrechts auf die Webseite. Der Auftraggeber kann in diesem Fall einen Export der Seite anfordern oder das Hosting weiter zum vertraglich vereinbarten Entgelt über den Auftragnehmer fortlaufen zu lassen.

(12) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritter zu bedienen bzw. Produkte Dritter hierfür zu nutzen.

(13) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtskonforme Texte für das Impressum, die Datenschutzerklärung(en) und das Cookie Consens-Banner-Tool zur Verfügung.

 

4. Wartung und Betreuung von Webseiten

(1)    Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Auftraggeber die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.

(2)    Sofern nicht anders vereinbart, ist Inhalt der Wartungsverträge die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitere Details, wie z.B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

(3)    Voraussetzung für die Wartung ist, dass die zu wartenden Inhalte mit den Systemen des Auftragnehmers kompatibel sind. Die Kompatibilität kann insbesondere durch veraltete Komponenten der zu wartenden Inhalte oder durch eigenmächtige Änderungen von Seiten des Auftraggebers beeinträchtigt werden. Sollte die Kompatibilität nicht gewährleistet sein, muss der Auftraggeber diese selbstständig herstellen (z.B. durch entsprechende Updates) oder den Auftragnehmer gesondert mit der Herstellung der Kompatibilität beauftragen.

(4)    Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Auftraggebers verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen.

(5)    Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

 

5. Suchmaschinenoptimierung

(1)    Gegenstand des Vertrages der Suchmaschinenoptimierung ist die Analyse und Bearbeitung des Internetauftritts des Auftraggebers mit dem Ziel, eine bessere Positionierung in Suchmaschinen zu erreichen bzw. zu erhalten sowie die Umsetzung von OnPage- und OffPage-Maßnahmen, die der besseren Auffindbarkeit der Website des Auftraggebers bei in den führenden deutschsprachigen Internet-Suchmaschinen – insbesondere Google.de - dienen.

(2)    Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, durch eigene Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten von Personen zu gewinnen, die zu den Zielgruppen der Webseite des Auftraggebers zählen.

(3)    Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine eigenständigen OnPage- oder OffPage-Optimierungen (unkontrollierter, nicht natürlicher Linkaufbau) ohne Absprache mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für OnPage-Veränderungen auf der Webseite des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich – sofern nicht anders vereinbart – dem Auftragnehmer Zugang zu sogenannten Trackingtools (bspw. ETracker, Google-Analytics), FTP-Zugriff und/oder CMS-Zugang (bspw. Joomla, WordPress, Typo3) während der gesamten Vertragslaufzeit zu gewähren. Eine Neugestaltung der Webseite des Auftraggebers oder eine Überarbeitung der Seitenstruktur werden nicht ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer durchgeführt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Vertragsbeginn sämtliche Domains zu nennen, welche seine Webpräsenz wiedergeben. Sollte der Auftragnehmer von Seiten des Auftraggebers keinen Zugang zum Tracking-Tool, kein FTP-Zugriff und /oder CMS-Zugang gewährt werden, trägt der Auftraggeber eventuell anfallende Kosten durch Aufwendungen eines Dritten (z.B. Internetagenturen oder Provider).

(4)    Das Google-Ranking und damit die Entwicklung der Website wird durch den Auftragnehmer regelmäßig überwacht und durchgeführt. Maßgeblich ist hierbei – sofern nicht anders vereinbart – der Index von Google Deutschland (google.de).

(5)    Sofern nicht gesondert in Textform vereinbart, schuldet der Auftragnehmer keinen konkreten Erfolg im Rahmen der beauftragten Suchmaschinenoptimierung.

 

6. Google AdWords-Werbung SEA

(1)    Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung und Buchung von Werbekampagnen für Google AdWords zu ausgewählten Keywords für den Auftraggeber.

(2)    Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist in dem in Auftrag gegebenen Werbebudget eine Handling-Pauschale für die Contenterstellung, die Anzeigentext- und Suchworterstellung sowie für regelmäßige Optimierungsmaßnahmen und Auswertungen enthalten.

(3)    Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung im Hinblick auf eine bestimmte Platzierung der Anzeige und den Preis pro Klick. Aufgrund verschiedener Einflussfaktoren und der damit einhergehenden Änderungen durch Google können diese variieren. Der jeweilige Auftrag läuft nur solange, bis das zur Verfügung gestellte Budget verbraucht worden ist.

 

7. Listingmaßnahmen/Verzeichniseinträge

(1)    Bei Listingmaßnahmen/Verzeichniseinträgen schuldet der Auftragnehmer je nach Vereinbarung den Zugang und den Betrieb eines zentralen Systems zur Verwaltung von Unternehmensdaten. Dabei übermittelt der Auftragnehmer die vom Auftraggeber bereit gestellten Unternehmensdaten an mindestens die vertraglich vereinbarte Anzahl von Verzeichnissen, Navigationssystemen, Apps & Maps (im folgenden „Verzeichnisse“). Sofern nicht anderweitig vereinbart, besitzt der Auftraggeber keinen Anspruch auf Übermittlung seiner Unternehmensdaten an ein bestimmtes Verzeichnis.

(2)    Der Auftragnehmer schuldet nur die ordnungsgemäße Übermittlung der Unternehmensdaten an die Verzeichnisse. Der Auftragnehmer bzw. der ggfls. von ihm beauftragte Dritte übernimmt keinerlei Gewähr oder Garantie hinsichtlich der Veröffentlichung der übermittelten Unternehmensdaten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der übermittelten Unternehmensdaten, die Veröffentlichungsdauer, die Art der Veröffentlichungsdarstellung sowie der Umfang der veröffentlichten Unternehmensdaten hängt vom einzelnen Verzeichnis und dessen Nutzungsbedingungen, Qualitätsstandards und weiteren Richtlinien des Verzeichnisses bzgl. der übermittelten Inhalte ab und kann durch den Auftragnehmer nicht beeinflusst werden. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass aufgrund der ggfs. geltenden Nutzungsbedingungen/Richtlinien eines Verzeichnisses dieses ggfls. die Veröffentlichung übermittelter Unternehmensdaten ganz oder teilweise ablehnt oder entsprechend den Richtlinien des Verzeichnisses verändert.

(3)    Der Auftragnehmer sowie ggfls. der mit der Durchführung beauftragte Dritte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, übermittelte Unternehmensdaten, die offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft sind oder nicht dem vom jeweiligen Verzeichnis geforderten Format entsprechen, entsprechend zu ändern. Eine diesbezügliche Prüfpflicht besteht nicht.

(4)    Der Auftragnehmer haftet nicht für die Leistungen der Verzeichnispartner oder für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen durch die Verzeichnispartner. Nach Vertragsende hat der Auftragnehmer das Recht zur sofortigen Löschung der Einträge, wobei eine Verpflichtung zur Löschung nicht besteht. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die übermittelten Unternehmensdaten weiterhin in gleicher Form veröffentlicht bleiben.

 

8. Domain- und Hostingleistungen

(1)    Sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Registrierung einer Domain beauftragt, ist eine vom Auftragnehmer zu beantragende Domain erst mit schriftlicher Bestätigung der DENIC oder einer anderen Registrierungsstelle verfügbar. Der Auftragnehmer haftet deshalb weder für die Verfügbarkeit der beabsichtigten Domain noch für deren tatsächliche oder rechtliche Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass durch die Registrierung bzw. Konnektierung der Domain und deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt oder gesetzwidrige Zwecke verfolgt werden. Er stellt den Auftragnehmer insoweit aus allen Ansprüchen Dritter sowie den Kosten einer Rechtsverteidigung frei.

(2)    Der Auftragnehmer führt eine beauftragte Anmeldung und Registrierung von Domains im Namen und Auftrag des Auftraggebers durch und lässt diesen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter als Domain-Inhaber (admin-c) der jeweiligen Domain eintragen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Will der Auftraggeber, dass seine Domain nach Vertragsende von einem anderen Nutzer oder Provider übernommen wird, ist er zur rechtzeitigen Abgabe der erforderlichen Erklärungen verpflichtet.

(3)    Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtzahlung fälliger Domain- und Hostinggebühren durch den Auftraggeber Nachteile im Hinblick auf seine Inhaberschaft an der Domain bis hin zum Verlust der Domain mit sich bringen kann. Für solche Nachteile bei Nichtzahlung durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer nicht verantwortlich gemacht werden

(4)    Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber bei entsprechender Beauftragung das Hosting von Onlineauftritten. Der Auftragnehmer ist nicht für die Datensicherung etwaiger auf einem externen virtuellen Server gespeicherten Daten verantwortlich. Soweit Daten auf einen virtuellen Server übermittelt werden, stellt der Auftraggeber Sicherungskopien her. Im Fall des Datenverlustes ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich an den Auftragnehmer zu übermitteln.

(5)    Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach derzeitigem Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber weiß, dass der Provider die auf dem Webserver gespeicherten Inhalte und Daten des Auftraggebers aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann bzw. Dritte unbefugt in die Netzsicherheit eingreifen können oder den Nachrichtenverkehr kontrollieren können. Der Auftraggeber ist deshalb insoweit für die Sicherheit seiner eingespeisten Daten und Inhalte selbst verantwortlich.

(6)    Der Auftragnehmer haftet nicht dafür, dass ein externer virtueller Server für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte Software geeignet oder dafür permanent verfügbar ist. Für Störungen innerhalb des Internets haftet der Auftragnehmer ebenso wenig, wie für alle Schäden, die durch Störungen oder Fehler verursacht werden, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Der Auftragnehmer behält sich vor, Inhalte oder Programme des Auftraggebers, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen könnten oder die gegen gesetzliche bzw. behördliche Vorschriften verstoßen oder die aus sonstigen Gründen unzulässig oder unzumutbar sind, zu sperren oder deren Betrieb zu unterbinden.

(7)    Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sämtliche im Rahmen der Erbringung der Vertragsleistung anfallenden Gebühren und für den Auftraggeber zu verauslagenden Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auch solche Kosten zu erstatten, die dieser wegen etwaiger Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen.

 

9. Web-App und Native-App

(1)    Der Auftragnehmer übernimmt bei entsprechender Beauftragung für den Auftraggeber die Gestaltung und Bereitstellung einer Web-App und/oder Native-App.

(2)    Web-App, Native-App und sonstige Dienste werden nur im ausführbaren Code und ohne Dokumentation übergeben. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwurfsmaterial oder sonstige Informationen.

(3)    Die Entscheidung über die Aufnahme einer Native-App in den jeweiligen App-Store trifft der Betreiber des jeweiligen App-Stores in eigener Verantwortung. Auf diese Entscheidung hat der Auftragnehmer keinen Einfluss. Mit Einreichen bei den jeweiligen App-Stores unterliegt die Native-App den für diesen Webstore geltenden Bedingungen. Diese können beim jeweiligen App-Store eingesehen werden. Bezahlte Gebühren, insbesondere für Erstellung und Einreichung von Native-Apps, können bei Ablehnung durch den jeweiligen App-Store nicht erstattet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Native-App aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, vom App-Store nicht angenommen werden.

(4)    Mit der Erstellung und Freischaltung der Web-App bzw. der Native-App erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Angebote während des Vertrages zu nutzen. Mit Vertragsende enden die dem Auftraggeber nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Die Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber eingestellten Inhalten und Bildern verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Nutzer die nach den Bedingungen des jeweiligen App-Stores zu übertragenden Nutzungsrechte zu übertragen und die Bedingungen des jeweiligen App-Stores zu akzeptieren. Die Löschung von Native-Apps richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen App Stores. Nach Kündigung des Vertrages oder wenn der Auftraggeber um Löschung einer Native-App bittet, wird die Löschung der Native-App veranlasst. Auch nach dem Entfernen der Inhalte aus den App-Stores können Kopien davon außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers vorhanden sein.

(5)    Bei Vertragsende, unabhängig vom Grund, wird der Account deaktiviert und es werden alle veröffentlichten Web-Apps und Native-Apps sowie alle Inhalte des Accounts gelöscht. Ein Zugang zum Account und den Inhalten ist danach nicht mehr möglich.

 

10. Agentur- und Gestaltungsleistungen

(1)    Die Ansicht einer durch den Auftragnehmer auftragsgemäß erstellten Agentur- und Gestaltungsleistung zum Zweck der Freigabe durch den Auftraggeber erfolgt online im Internet. Bei Druckaufträgen ist der Auftragnehmer zur Übermittlung von Korrekturabzügen in Printform nicht verpflichtet. Die Freigabe jeglicher beauftragter und von dem Auftragnehmer erstellter Agentur- und Gestaltungsleistungen gilt als erteilt, soweit der Auftraggeber dieser nicht nach deren Übermittlung binnen acht Tagen in Textform gegenüber dem Auftragnehmer widerspricht. Änderungen des ursprünglich beauftragten Inhaltes bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers; gleiches gilt für nachträgliche Änderungen des Inhalts durch den Auftraggeber selbst nach Freischaltung bzw. Freigabe der Agentur- und Gestaltungsleistung, soweit diese Veränderungsmöglichkeit durch den Auftraggeber nicht bereits Vertragsinhalt ist.

(2)    Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, ein Logo des Auftragnehmers und einen Urheberhinweis in die Agentur- und Gestaltungsleistung einzubinden und diesen, wenn dies möglich ist, gegebenenfalls mit der Website des Auftragnehmers zu verlinken. Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für in einem etwaigen Quellcode angebrachte Hinweise auf den Urheber. Dies ändert nichts daran, dass der Auftraggeber für den Inhalt der erstellten Gestaltung nach Freigabe selbst haftet und den Auftragnehmer aus allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freistellt. Der Auftragnehmer hat das Recht, die beauftragte Vertragsleistung oder Vorstufen dazu, auch soweit sie vom Auftraggeber dazu gestellten Vorlagen beinhaltet, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere auch in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und, wenn dies möglich ist, dazu entsprechende Links in seinem Internetauftritt zu setzen.

(3)    Eine vom Auftragnehmer erstellte Agentur- und Gestaltungsleistung ist regelmäßig urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber ist deshalb ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, diese Inhalte anderweitig selbst zu nutzen oder zu verwerten oder nach Vertragende bei einem anderen Anbieter oder Dritten weiter zu nutzen oder benutzen zu lassen. Die Urheberrechte und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte verbleiben bei m Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart.

 

Teil C – Inhouse Schulungen

 

Die nachfolgenden Regelungen gelten neben bzw. in Ergänzung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers für Schulungen, Workshops, Trainings oder oder sonstigen Fortbildungsveranstaltungen, die von dem Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers an einen gemeinsam festgelegten Ort (auch virtuell / digital) durchgeführt werden (im Folgenden: „Inhouse-Schulungen“).

 

1. Leistungen

Inhalt und Umfang der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Inhouse-Schulungen richten sich nach der jeweiligen Einzelvereinbarung.  Der Auftragnehmer behält sich vor, angekündigte Referenten durch andere Personen zu ersetzen oder den Ablauf von Schulungen zu ändern oder einzelne Vorträge einer Veranstaltung zu ersetzen, umzugestalten oder entfallen zu lassen, soweit dieses keinen Einfluss auf den Gesamtcharakter der Schulung hat.

 

Der Auftraggeber stellt geeignete Räume sowie die vom Dozenten benötigte Seminartechnik kostenfrei für die Inhouse-Schulung zur Verfügung.

 

2. Ausfall, Höhere Gewalt, Absage

Kann eine Inhouse-Schulung vollständig oder teilweise aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen (z.B. Erkrankung des Referenten, ohne dass ein gleichwertiger Ersatzreferent zur Verfügung steht), die die Durchführung unzumutbar machen, nicht abgehalten werden, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Schulung an einem neu zu vereinbarenden, beiden Parteien zumutbaren Termin nachzuholen.

 

Wird eine Inhouse-Schulung durch den Auftraggeber wegen eines von diesem zu vertretenden Umstandes abgesagt, steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Dieser beläuft sich pauschal bei Absagen bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Beginn der Inhouse-Schulung auf 25% der vereinbarten Vergütung. Bei Absagen zwei bis vier Wochen vor Kursbeginn beträgt der Ersatz 50% der vereinbarten Vergütung. Bei einer Absage von weniger als zwei Wochen vor dem Beginn der Inhouse Schulung ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu entrichten. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche des Auftragnehmers, insbesondere der Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten, bleiben dem Auftragnehmer hiervon unbenommen außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

 

3. Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber bzw. den Teilnehmern der Schulung die Veranstaltungsunterlagen nur zur bestimmungsgemäßen Nutzung. Eine darüber hinaus gehende Nutzung oder Bearbeitung der Unterlagen, insbesondere eine Verbreitung und/oder öffentliche Zugänglichmachung der Unterlagen ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers nicht erlaubt. Die – auch auszugsweise – Vervielfältigung, kostenlose oder entgeltliche Weitergabe an Dritte oder anderweitige kommerzielle Nutzung der Veranstaltungsunterlagen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers erlaubt.