1. Geltungsbereich der AGB und Definitionen
- Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) bilden die Grundlage für eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit zwischen der Online Experience GmbH
nachfolgend „Auftragnehmer“ und seinen/ihren Auftraggebern. Die nachfolgend verwendeten Bezeichnungen der Vertragsparteien verstehen sich geschlechtsneutral.
- Die AGB werden Bestandteil des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.
- Von diesen AGB abweichende individuelle Abreden der Vertragsparteien gehen diesen AGB vor, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch, wenn der Auftragnehmer sie nicht zurückweist oder
vorbehaltlos mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
- Als Schriftform im Sinne des Vertrages ist auch die elektronische Form mit einem erkennbaren Absender zu verstehen (z.B. E-Mail). Mündliche oder schlüssige Erklärungen sind damit nicht
wirksam.
3. Vertragsdurchführung und Fristen
- Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Art der Durchführung der vereinbarten Einzelaufträge nach Zeit und Ort frei. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung des Vertrages Subunternehmer
bedienen, sofern dem keine vertraglichen Pflichten, insbesondere der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer oder die Pflicht zur Vertraulichkeit und Datenschutz
entgegenstehen.
- Fristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin ausdrücklich nennt oder sonst ausdrücklich zusagt. Soweit möglich und zumutbar, ist
dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu gewähren, bevor die gesetzlichen Rechte wegen Nichteinhaltung von Fristen und Terminen geltend gemacht werden.
- Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder unter Umständen, die im Anwendungsbereich des Auftraggebers liegen (nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Inhalten etc.), hat der
Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistung um die Dauer der Behinderung/Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist
hinauszuschieben.
4. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten
- Die Vertragsparteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen
unverzüglich gegenseitig.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistung zu unterstützen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige und kostenlose
Zurverfügungstellung von Informationen und Datenmaterial sowie Erteilung entsprechender Vollmachten, soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern.
- Die Vertragsparteien und deren Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die
Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
5. Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten
- Die Leistungen des Auftragnehmers beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (zum Beispiel markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder
wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z.B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei
Fernabsatzverträgen, etc.).
- Der Auftragnehmer darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme, deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange
zurückstellen.
- Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber rechtliche Unterlagen (z.B. Ergänzungen der Datenschutzerklärung) zur Verfügung stellt, handelt es sich hierbei um rechtliche Muster ohne Anspruch
auf Richtigkeit und Vollständigkeit, die von dem Auftraggeber individuell zu überprüfen sind.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den
gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Hinblick auf dessen Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt.
- Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen und Schäden frei, die der Auftragnehmer durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind.
9. Leistungsnachweise, Abnahme und Gewährleistung
- Sofern eine zeitabhängige Vergütung vereinbart wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, vorgelegte Leistungsnachweise zum Zeichen des Einverständnisses unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von sieben Tagen ab Zugang abzuzeichnen. Die Abzeichung durch E-Mail Beestätigung wird als zulässig angesehen. Soweit der Auftraggeber mit den vorgelegten Leistungsnachweisen nicht
einverstanden ist, wird er etwaige Bedenken gegen die Leistungsnachweise innerhalb dieser Frist detailliert schriftlich darlegen. Die Vertragsparteien werden dann unverzüglich versuchen, eine
Klärung herbeizuführen. Anschließend sind die Leistungsnachweise vom Auftraggeber unverzüglich abzuzeichnen. Wird den Leistungsnachweisen innerhalb vorgenannter Fristen nicht widersprochen oder
werden sie bezahlt, gelten die Leistungsnachweise als abgezeichnet.
- Erbringt der Auftragnehmer eine Werkleistung, gelten die Leistungsergebnisse nach Ablauf von drei Wochen nach Vorlage zur Abnahme als durch den Auftraggeber abgenommen, sofern zuvor keine
wesentlichen Mängel mitgeteilt werden. Mängel sind dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Der
Auftragnehmer ist berechtigt den Auftraggeber zu einer Teil- oder Zwischenabnahme aufzufordern, wenn dies aufgrund der Materie, des Umfangs oder des zeitlichen Ablaufs bei der Leistungserbringung
sachlich begründet und für den Auftraggeber zumutbar ist.
- Mängelansprüche und Abnahmeverweigerung sind hinsichtlich gestalterisch-künstlerischer Aspekte und unwesentlicher Abweichungen, sofern diese den Vertragszweck nicht gefährden, ausgeschlossen.
- Offensichtliche Mängel sind durch den Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Leistung durch den Auftragnehmer geltend zu machen und zu begründen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren
in 12 Monaten.
- Sofern ein monatliches Stundenkontingent vereinbart wurde, können von diesem Kontingent maximal 30% in den Folgemonat übernommen werden.
11. Einsatz von Drittleistungen
- Die nachfolgenden Regelungen gelten bei Einsatz von Drittleistungen durch den Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber. Als Drittleistungen sind Leistungen
Dritter zu verstehen, wie z.B. Onlineplattformen & -netzwerke (z.B. Facebook), Onlinewerkzeuge (z.B. Google Analytics), fremde Inhalte (z.B. Stockbilder), Open Source Software und Inhalte
(z.B. Inhalte unter Creative Commons Lizenzen). Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn der Einsatz der Drittleistungen dem Auftraggeber unbekannt war und sich nicht aus der
Auftragsbeschreibung oder sonstigen Absprachen oder Natur des Vertrages ergab oder mit deren Einsatz branchenüblich zu rechnen war.
- Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Drittleistungen und wird der Dritte nicht als Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers tätig, sondern gibt der Auftragnehmer lediglich
eine Drittleistung an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Dritten beschränkt. Der
Auftragnehmer steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch den Auftragnehmer gesetzt wurde, d.h. der Mangel auf einer durch den Auftragnehmer zu vertretenden unsachgemäßen
Modifikation, Einbindung oder sonstiger Behandlung der Drittleistung beruht.
- Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich, falls Drittleistungen durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung
der Drittleistung ein, hat der Auftragnehmer das Recht die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Drittleistung nach
Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten des Auftragnehmers gehen würde.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
- Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere mit personenbezogenen Daten Dritter, die ihm der Auftraggeber
weiterleitet oder die er im Auftrag des Auftraggebers erhebt, verarbeitet und nutzt, nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers umgehen. Darüber hinaus obliegt es dem Auftraggeber die
datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
- Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich
vereinbarte Zwecke zu verwenden.
- Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
- Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter entsprechende Verpflichtungserklärungen unterschreiben zu lassen.
- Die Rechte und Pflichten nach diesem Abschnitt über Datenschutz und Vertraulichkeit (Ziffer 13 der AGB) werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Vertragsparteien sind
verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrags nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden
sind.
14. Anderweitige Tätigkeiten
- Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig werden.
- Durch die anderweitige Tätigkeit dürfen jedoch die Pflichten des Auftragnehmers aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden.